Sind Sie vorbereitet auf die neue Cookie-Vorgabe des BGH?
Im Mai dieses Jahres hat der BGH einen Beschluss gefasst und somit eine neue Cookie-Vorgabe erlassen. Den Inhalt der Vorgabe und wie Sie diese umsetzen können, haben wir für Sie zusammengefasst.
Was beinhaltet die neue Cookie-Vorgabe?
Sie haben es sicher selbst schon auf einigen Websites gelesen “Wir nutzen Cookies – wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen, erklären Sie sich mit der Cookie-Nutzung einverstanden”. Und genau dieser Text alleine reicht nun nicht mehr aus. Grund dafür ist, dass das Fortfahren keine klare und zweifelsfreie Einwilligung für den speziellen Fall der Cookie-Nutzung darstellt.
Der Nutzer muss für den konkreten Fall der Cookie-Nutzung also ab sofort ausdrücklich und informiert einwilligen. Nur so dürfen zukünftig Cookies auf den Geräten der Nutzer verarbeitet werden. Eine Ausnahme stellen Cookies dar, die für den Betrieb der Website unbedingt erforderlich sind oder nicht der Werbung und Marktforschung dienen. Das Stichwort lautet hier “berechtigtes Interesse”.
Aber was sind denn eigentlich notwendige Cookies?
Die Frage, welche Cookies notwendig sind, ist gar nicht so leicht zu beantworten. Denn es gibt keinen einheitlichen und verbindlichen Leitfaden, in welchem diese aufgeführt werden. Es gibt allerdings ein paar Cookies, von denen Sie relativ sicher davon ausgehen können, dass sie notwendig sind. Diese sind:
- Warenkorb-Cookies eines E‑Shops
- Login-Status einer Community
- Sprachauswahl auf einer internationalen Webseite
- Cookies, die eine Cookie-Einwilligung speichern
- Cookies, die der gleichmäßigen Lastenverteilung (Load Balancing) einer Website dienen
Wie setze ich den Beschluss auf meiner Website um?
Die Einwilligung der Nutzer holen Sie ganz einfach über einen „Cookie-Opt-In-Banner“ ein. Dabei ist es entscheidend, dass beim Betreten der Website die Cookies nicht bereits aktiviert sind und der Nutzer die Einstellungen durch die Opt-Out-Lösung erst deaktivieren müsste. Das bedeutet, dass der User die Haken zukünftig zwingend aktiv selbst setzen muss, wenn er der Nutzung verschiedener Cookies zustimmt.
Eine weitere Möglichkeit ist die Abfrage während des Registrierungsvorgangs. Vorangekreuzte Kontrollkästchen sind bei einer Registrierung allerdings unzulässig.
Der zweite Punkt der Opt-In-Lösung ist, dass die Einwilligung transparent und informierend sein soll. Erreichen können Sie das durch drei einfache Punkte.
Art und Funktionsweise
Der Nutzer soll wissen, welche Art von Daten erhoben und zu welchen Zwecken sie weiterverarbeitet werden. Dazu können die IP-Adresse und Profiling gehören. Ein möglicher Platz für diese Aufklärung in voller Länge, da sie durchaus ausführlicher werden kann, wäre die Datenschutzerklärung.
Lebensdauer von Cookies
Wissen Sie wie lange Cookies gespeichert werden? In der Regel sind es 24 Monate. Da es allerdings abweichen kann, sollten Sie am besten bei Ihren Dienstleistern, die Sie dafür einsetzen, nochmal nachfragen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Identität der Dienstleister, die die Cookies verarbeiten
Wenn Sie Dienstleister verwenden, sollten Sie diese am besten schon in dem Cookie-Banner einbauen. Weisen Sie nicht nur auf den Namen des Anbieters, sondern auch auf dessen Datenschutzerklärung hin. Falls nur Sie die Daten mit eigenen Programmen verarbeiten, sollten Sie darauf im Cookie-Banner hinweisen.
Wo soll laut der Cookie-Vorgabe der Banner platziert sein?
Für die Platzierung des Banners gibt es keine Vorschriften. Allerdings ist es wichtig, dass er so platziert ist, dass die Links zu Impressum, Datenschutzerklärung, AGB, Widerrufsbelehrungshinweise und andere Kundeninformationen in Onlineshops nicht verdeckt werden! Wenn Sie diese Links im Banner einbauen, können Sie diesen auch über den eigentlichen Links auf der Website platzieren.
Für eine rechtssichere Consent-Lösung auf dem STUDIO GONG-Blog und unsere eigene Website werden wir zukünftig mit den Spezialisten von Usercentrics zusammenarbeiten. Derzeit stellen wir die Weichen, um unseren Usern eine Opt-in-Lösung gemäß dem BGH-Urteil zu gewährleisten. Ausführliche Informationen zum Thema “Opt-In-Pflicht” finden Sie in einem Beitrag vom Datenschutzgenerator.
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