5 Fakten über die “Datenschutz Grundverordnung”
Am 25. Mai 2018 tritt die „Datenschutz Grundverordnung“ als EU-Gesetz unmittelbar in Kraft. Was dabei zu beachten ist können Sie unserem Artikel entnehmen.
Alles wichtige im Überblick
Beim neuen EU-Grundgesetz “Datenschutz Grundverordnung” (kurz: DSGVO) ist zu beachten, dass es nicht in ein nationales Recht umgewandelt oder bestätigt werden muss, sondern direkt gilt. Dabei gehen die Meinungen der Experten sehr auseinander, ob die Verordnung mehr Fluch oder mehr Segen bringt.
Aus Verbrauchersicht schafft die Verordnung auf den ersten Blick deutlich mehr Rechte, welche Daten, wie gespeichert werden dürfen. Für Unternehmen bedeutet die Verordnung aber definitiv mehr Regeln, Bürokratie und klare Verbote. Auf der anderen Seite regelt die Datenschutz Grundverordnung aber auch, was erlaubt ist und dazu zählt auch klar, dass das Sammeln von persönlichen Daten prinzipiell erlaubt ist. D.h. personifizierte Werbung ist somit explizit erlaubt.
- Zustimmung der Erfassung
Nutzer müssen ausdrücklich nach der Zustimmung der Erfassung persönlicher Daten gefragt werden. Bislang war es auch möglich „schweigend“ die Zustimmung einzuholen. Dies ist nun nicht mehr möglich. Ab sofort müssen die Nutzer schriftlich oder durch einen eindeutigen Klick der Nutzung explizit zustimmen. Dies heißt für die Unternehmen, dass nun eindeutige, rechtssichere Zustimmungen verfasst und eingeholt werden müssen, will man Daten sammeln. - Entzug der Zustimmung
Genauso haben Nutzer nun das Recht ihre Meinung zu ändern, d.h. ihre einmal erteilte Zustimmung (opt-in) auch wieder zu entziehen (opt-out). Das opt-out zieht natürlich dann die unverzügliche Datenlöschung nach sich. Unternehmen müssen daher diesen Prozess auf ihrer Homepage transparent anbieten und das möglichst einfach. Komplizierte Lösungen schließt das Gesetz ausdrücklich aus. Automatisiert muss dabei auch der Prozess der Löschung sauber und rechtsicher geregelt werden. - Sinn und Zweck der Datensammlung sowie Risiken darlegen
Nun schlägt der Amtsschimmel zu. Genau protokolliert und im Unternehmen niedergeschrieben werden, muss auch der Sinn und Zweck der Datensammlung, sowie die Risikoabschätzung. Dazu zählen auch die Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Daten. Dies beinhaltet zum Beispiel auch die Möglichkeit zur Verschlüsselung der Daten. Dabei bleibt die Verantwortlichkeit bei der Geschäftsführung und nicht in der Fachabteilung. Die Geschäftsleitung ist inhaltlich verantwortlich und rechenschaftspflichtig. - Transparenz und Auskunft
Jeder Kunde oder Nutzer, der sein opt-in erteilt hat, erwirbt das Recht gebührenfrei und zeitnah Auskunft über die Verwendung seiner Daten zu erhalten. Um hier keine unnötigen Kostenrisiken aufzubauen, ist es sinnvoll auch diesen Prozess bereits im Vorfeld organisatorisch zu verankern und zu definieren. - Personalisierte Werbung ist erlaubt
Während die Speicherung persönlicher Daten zur Werbezwecken bislang nur in sehr begrenztem Umfang erlaubt war, wird nun personalisierte Werbung nun explizit erlaubt und als berechtigtes Interesse der Unternehmen festgeschrieben. Dies bedarf natürlich der lückenlosen Einhaltung der ersten vier Punkte. Im Umkehrschluss heißt das, dass Neukunden oder davor potenzielle Neukunden nun explizit Ihre Zustimmung erteilen müssen oder zumindest auf ihre Zustimmung zur Sammlung ihrer Daten angesprochen werden, wollen sie mit Unternehmen in Verbindung treten. Gerade in Deutschland, mit den im digitalen Umfeld kritischten Verbrauchern dürfte dies eine zusätzliche Hürde darstellen.
Gerade letzteres ist dazu geeignet, große „amerikanische“ Unternehmen zu bevorzugen. So erscheint es wenig wahrscheinlich, dass ein Verbraucher sich der Datenverwendung bei Google oder Amazon entziehen kann, da man an anderen Services kaum mehr vorbeikommt. Kauft man nun aber ein einzelnes Produkt in einem, dem Verbraucher vorher unbekannten, Online-Shop ein, stellt die Zustimmung zur Datennutzung möglicherweise jedes Mal eine neue weitere Hürde dar.
Fazit
Was dies für Medienanbieter, wie unsere Radiosender oder uns als Vermarkter bedeutet, prüfen wir derzeit. Klar dürfte schon jetzt sein, dass die bürokratischen Hürden sich für einzelne Medienanbieter kaum individuell lösen lassen, da der Aufwand wirtschaftlich kaum vertretbar darstellbar sein wird. Gefragt sind Lösungen die die Technologie und organisatorischen Handlungsanweisungen im Paket bereit stellen. Lösungen, die – ich sage das mal uneigennützig – vermarkterunabhängig und von neutralen Einheiten angeboten werden sollten.
Für mehr Informationen zum Thema können Sie den Artikel “5 Dinge, die Marketer über den neuen Umgang mit Kundendaten wissen sollten” auf www.horizont.net lesen. Darüber hinaus gibt es die Broschüre unter folgendem Link zum Download.
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